Allgemeine Geschäftsbedingungen Trilex GmbH
1. Präambel
– Der Lieferant (im weiteren Trilex GmbH genannt), nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die Trilex GmbH oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
– Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von Trilex GmbH Trilex GmbH schriftlich bestätigt worden sind.
– Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
– Der Vertrag kommt zustande, wenn Trilex GmbH innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet, die bestellten Vertragsgegenstände liefert, oder die jeweilige Leistung erbringt.
– Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
– Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsteilen.
2. Lieferung
– Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
– Teillieferungen sind möglich.
– Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und bei Trilex GmbH schriftlich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen, vorzubringen.
– Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
– Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von Trilex GmbH , insbesondere angemessene Lieferfrist- Überschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.
– Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt.
Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von Trilex GmbH oder dessen Unterlieferanten entbinden Trilex GmbH von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
– Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien Trilex GmbH für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl von Trilex GmbH auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch den Trilex GmbH entstehen.
– Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels Schreiben vom Vertrag zurückzutreten. Auch Trilex GmbH kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch Trilex GmbH unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist Trilex GmbH nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlung verpflichtet.
– Trilex GmbH steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
– Eine Lieferung eines TiPOS Kassensystems erfolgt nur, wenn eine Breitbandinternetverbindung besteht und die mit geringem Aufwand an das Kassensystem anschließbar ist.
– Alle von Trilex GmbH angebotenen Kassensysteme der Firma TiPOS können im Büro der Trilex GmbH besichtigt, getestete und präsentiert werden. Kassensystem werden immer wie gezeigt/präsentiert/angeboten verkauft. Sollte nach Lieferung des Systems dem Auftraggeber eine Funktion im Kassensystem fehlen bzw. nicht seinen Vorstellungen entsprechen stellt dies keinen Mangel dar.
3. Preise
– Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs-, Installations- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
– Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenanteile oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so ist Trilex GmbH berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt.
4. Zahlung
– Bei Auftragserteilung wird eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswerts fällig, ausgenommen reine Hardwarebestellung. Bei Hardwarebestellung wird eine Anzahlung in der Höhe von 80% des Auftragswerts fällig.
– Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Restzahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
– Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Trilex GmbH berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
– Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten.
– Bei Trilex GmbH einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
– Bei Zahlungsverzug werden von Trilex GmbH Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist Trilex GmbH berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
5. Eigentumsrecht
– Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von Trilex GmbH . Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzugs ist die Trilex GmbH berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers abzuholen. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Bei exekutivem Zugriff ist der Auftraggeber zur sofortigen Verständigung von Trilex GmbH verpflichtet.
– Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist Trilex GmbH jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber unter Verzicht jeglicher Einwände verpflichtet.
– Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch Trilex GmbH stellt keinen Vertragsrücktritt durch Trilex GmbH dar.
6. Kostenvoranschlag –Angebot
– Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
– Alle Angebote sind freibleibend. Sie werden immer nach bestem Wissen und Gewissen nach vorliegenden Angaben des Auftraggebers erstellt. Es obliegt dem Auftraggeber zu prüfen, ob die im Angebot angeführte Lösung von für seinen Bedarf geeignet ist. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
7. Gewährleistung, Garantie und Haftung
– Trilex GmbH gewährt 12 Monate „Bring-In-Garantie“ – d.h. die defekte Ware ist zur Trilex GmbH zu bringen bzw. zu schicken – auf das von Trilex GmbH geliefertem und installiertem System.
– Die Installation von Microsoft-Programmen wird pro gekaufte Lizenz nur auf einer CPU vorgenommen. Bei Installation von Fremdsoftware, die nicht durch Trilex GmbH durchgeführt wird, erlischt die Garantie auf die von Trilex GmbH installierte Software. Bei Reparatur von Dritten an der Hardware erlöschen ebenfalls sämtliche Garantieansprüche.
– Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
– Trilex GmbH haftet für Schäden nur, wenn Ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenem Gewinn, erwarteter, aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden sowie Schäden an den aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Für eine funktionstüchtige und tägliche Datensicherung ist von Seiten des Kunden zu sorgen. Die laufende Kontrolle der Sicherung obliegt dem Kunden. Für Datenverluste und darauf entstehende Vermögensschäden haftet Trilex GmbH nur bis zur letzten, vom Kunden bereitgestellten und lesbaren Datensicherung.
– Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für Trilex GmbH , verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Trilex GmbH verpflichtet sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
– Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Nur solche Fehler der Software, die deren Wert oder Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Verbrauch erheblich mindern verpflichten Trilex GmbH zur Gewährleistung.
– Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für Trilex GmbH mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn Trilex GmbH die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person von Trilex GmbH liegenden Gründen, unzumutbar sind.
– Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des §933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
– Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit
– Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
– Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt Trilex GmbH , dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
8. Vertragsrücktritt
– Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist Trilex GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
– Für den Fall des Rücktrittes hat Trilex GmbH bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 35 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
– Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Trilex GmbH von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.
– Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat Trilex GmbH die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl von Trilex GmbH einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
9. Höhere Gewalt
– Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von Trilex GmbH entbinden diese von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten auch als höhere Gewalt und befreien Trilex GmbH für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
10. Produkthaftung
– Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Trilex GmbH verursacht und zumindest grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet worden ist.
– Laesio enormis bzw. Verkürzung über die Hälfte wird ausgeschlossen.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
– Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
– Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in der Landeshauptstadt des Geschäftssitzes der Trilex GmbH bzw. Salzburg.
– Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
12. Datenschutz und Adressenänderung
– Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Trilex GmbH automationsunterstützt, gespeichert und verarbeitet werden können.
– Der Auftraggeber ist verpflichtet, Trilex GmbH Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
13. Inbetriebnahme, Schulung, Betriebszeiten und Dienstleistungen
– Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung der Ware auf eigene Kosten einen den Spezifikationen von Trilex GmbH entsprechenden Aufstellungsort bereit zu stellen.
– Die Verlegung der Datenkabel erfolgt vorzugsweise durch den Hauselektriker des Auftraggebers nach Installationsplan von Trilex GmbH Die Aufstellung und Inbetriebnahme durch unseren Servicetechniker, sowie die Vor-Ort Schulung durch einen Schulungsmitarbeiter, werden nach tatsächlichem Zeitaufwand zu unseren derzeit gültigen Verrechnungssätzen verrechnet und erfolgt zu den Betriebszeiten von Trilex GmbH .
– Betriebszeiten Montag bis Freitag (werktags) von 08.00 bis 18.00 Uhr Außerhalb der Betriebszeiten (werktags) sowie Sonn- und Feiertags wird ein100 %iger Aufschlag auf die aktuellen gültigen Stundensätze der Trilex GmbH berechnet.
– Fahrtpauschalen werden individuell angepasst. Berechnungsbasis EUR 0,42 pro Kilometer und EUR 50,00 pro Fahrstunde. Nächtigungen sofern nicht vom Auftraggeber gewährt – nach Aufwand.
14. Salvatorische Klausel:
– Sollte eine Bestimmung dieser AGB inhaltlich teilweise oder zur Gänze ungültig sein, so tritt jedenfalls nur Teilnichtigkeit ein. Sämtliche sonstige Bestimmungen bleiben davon unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine dieser wirtschaftlich am nächsten kommenden Bestimmung als vereinbart.
Stand: April 2022